Rechtsprechung
AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 587/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Anfechtung von Zahlungen in der Zwangsvollstreckung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Inkongruenz von Zahlungen aufgrund hoheitlichen Zwanges i.S.d. § 131 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO); Kriterien zur Gewährleistung einer Gläubigergleichbehandlung im Falle einer insolvenzrechtlichen Masseunzulänglichkeit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anfechtung von Zahlungen in der Zwangsvollstreckung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen Zahlungen in der Zwangsvollstreckung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen Zahlungen in der Zwangsvollstreckung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08
Begründung der Anfechtungsklage
Auszug aus AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 587/09
Nach der Aufforderung wurde der Vorschuss am 29.01.2009 eingezahlt, am 04.02.2009 gebucht; dies ist ausreichend - der Vorschuss wurde so nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08 , NJW 2009, 999, 1000 m.w.N.) . - BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01
Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auszug aus AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 587/09
Leistungen / Zahlungen, die innerhalb der Zeiträume des § 131 InsO auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind stets als inkongruent anzusehen (für den Dreimonatszeitraum: BGH, Urteil v. 08.12.2005, IX ZR 182/01 m. w. N.) . - BGH, 19.07.2001 - IX ZR 36/99
Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der …
Auszug aus AG Mannheim, 09.07.2010 - 3 C 587/09
Es widerspricht darüber hinaus auch dem Grundsatz der insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung und damit dem Anfechtungszweck, einige Insolvenzgläubiger allein deshalb besser zu stellen, weil das Schuldnervermögen sogar "bis zur Bedeutungslosigkeit" vermindert worden ist (Uhlenbruck - Hirte 13. Auflage 2010 § 129 Rdn. 10 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2001, 1699, 1701).